Ausbildung zum Hallendeckenkranbediener gemäß DGUV Grundsatz 309-003
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Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter/-innen einen Hallendeckenkran bedienen müssen, ist eine entsprechende Qualifikation notwendig!
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung schreibt in dem DGUV Grundsatz 309-003 (bisher BGG 921) vor, dass Hallendeckenkräne eigenständig bedienen darf, wer
- mindestens 18 Jahre alt ist,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet wurde und
- seine Befähigung nachgewiesen hat.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Auswirkung:
Personen- oder Sachschäden reguliert die Betriebshaftpflicht bzw. die Berufsgenossenschaft nur, wenn der Kranführer nachweislich nach dem DGUV Grundsatz 309-003 (bisher BGG 921) ausgebildet ist.
Unsere Lösung:
Auf Grundlage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 52 (bisher BGV D6) haben wir für Sie Lehrgangsinhalte erarbeitet, die Ihrem Fachpersonal im Umgang mit Hallendeckenkranen mehr Sicherheit geben. Nach Beendigung des Lehrgangs und bestandener Prüfung erhält jeder Teilnehmer einen unbegrenzt gültigen Bedienerausweis.